Das ändert sich in 2025
Das neue Jahr steht in den Startlöchern – und mit diesem kommen neue gesetzliche Änderungen, die für Zahnarztpraxen mit unseren Praxissoftwares DS4 und DS-Win relevant sind. Ob zu ePA 3.0, EBZ 2.0 oder eRechnung, wir halten Ihre Praxis und Ihre Software auch in 2025 wie gewohnt auf dem aktuellen Stand. Erfahren Sie hier, was in 2025 ansteht!
Die ePA für alle kommt! DS-Win und DS4 sind startklar
Ab dem 15. Januar 2025 ist es so weit: Dann startet die neue elektronische Patientenakte (ePA 3.0), die sogenannte „ePA für alle“. Die gesetzlichen Krankenkassen legen für jeden Versicherten eine Patientenakte, sofern dieser per Opt-out-Verfahren nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die ePA 3.0 ermöglicht, dass die Digitalisierung im deutschen Gesundheitswesen den nächsten Schritt nehmen kann. Es wird eine gesonderte Testphase für bestimmte Modellregionen und PVS-Systeme geben, in der die Teilnehmer durch den Gesetzgeber speziell betreut werden. In der ePA für alle werden relevante Gesundheitsdaten gebündelt und für den Versorgungsalltag nutzbar gemacht. Diese Daten liegen nun übersichtlich vor und können deutlich einfacher von den unterschiedlichen medizinischen Disziplinen eingesehen werden.
Ab dem 01.01.2025 tritt das Konformitätsbewertungsverfahren in Kraft. Gemäß der gesetzlichen Vorgabe in §387 SGB V müssen Hersteller von informationstechnischen Systemen, die im Gesundheitswesen zur Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, das Konformitätsbewertungsverfahren beim Kompetenzzentrum für Interoperabilität der gematik durchlaufen. Unser DS-Win hat die die Konformitätsbewertung (KOB) erfolgreich bestanden und ist für die ePA 3.0 zertifiziert. Das bedeutet für unsere Kunden, dass zur Einführung der ePA ab dem 15.01.2025 alle aktuellen Anforderungen an das DS-Win erfüllt werden. Dampsoft-Kunden mit der webbasierten Praxissoftware DS4 erhalten die notwendigen Funktionalitäten für die ePA 3.0 automatisch durch die Produkterweiterung e-health bzw. easyTI, welches ebenfalls zertifiziert ist.
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eRechnungs-Pflicht ab 01.01.2025
Elektronische Rechnungen werden ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend. Das gilt vorerst nur für B2B-Unternehmen (Business-to-Business), genau genommen für Rechnungen, die von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen gestellt werden. Zahnarztpraxen stellen hauptsächlich Rechnungen an Privatpersonen aus – deshalb zählen Zahnarztpraxen zu den B2C-Unternehmen (Business-to-Consumer), und sind somit von dieser Pflicht vorerst ausgenommen. Das Empfangen von eRechnungen muss ab dem 1. Januar 2025 möglich sein. Hierfür wird lediglich für unsere Kunden eine E-Mail-Adresse benötigt.
Fazit: Derzeit sind keine Anpassungen im DS-Win oder DS4 bzw. in der Finanzbuchhaltung notwendig. Zahnarztpraxen benötigen lediglich eine E-Mail-Adresse, um zukünftig eRechnungen empfangen zu können. In der Zukunft wird auch das Versenden von eRechnungen für Zahnarztpraxen relevant werden – dazu halten wir Sie auf dem Laufenden.
Dentallabore in der Telematikinfrastruktur
Auf Basis der im Dezember 2024 zwischen dem Verband Deutscher Zahntechniker Innungen (VDZI) und dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) vereinbarten Anforderungen für den elektronischen Datenaustausch gemäß § 88 Abs. 1 S. 2 SGB V werden Zahnarztpraxen und Dentallabore künftig sicher, effizient und standardisiert digital miteinander vernetzt. Das bedeutet: weniger administrativer Aufwand und Medienbrüche für bessere Qualität und höhere Effizienz in der zahnmedizinischen Versorgung. Der bundesweite Roll-out beginnt schrittweise und eine Auslieferung für Dampsoft-Kunden kann voraussichtlich ab dem dritten Quartal 2025 erfolgen.
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Änderungen zum EBZ
Ab dem 1. Januar 2025 tritt die EBZ-Spezifikation 2.0 in Kraft und bringt bedeutende Veränderungen für Zahnärzte und Krankenkassen mit sich. Ziel der neuen Version ist es, durch erhöhte Flexibilität und eine einfachere Handhabung die Prozesse in den Bereichen Zahnersatz (ZE), Kieferorthopädie (KFO) und Parodontologie (PAR) zu optimieren. Mit der Version 2.0 wird das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) weiter verbessert, wodurch der Datenaustausch zwischen Zahnärzten und Krankenkassen effizienter und präziser gestaltet wird. Die entsprechende Spezifikation zum EBZ 2.0 wird im DS-Win mit dem General Update 1/2025 zur Verfügung gestellt.
Amalgamverbot ab dem 01.01.2025
Aus Umweltschutzgründen wird die Verarbeitung von Dentalamalgam ab dem 01.01.2025 in der EU verboten. Aufgrund des Verbots wurden die Punkte der BEMA-Leistungen 13a-d angepasst. Die aktualisierten Punkte werden mit dem General Update 4/2024 im DS-Win automatisch für die Berechnung herangezogen.
Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass die Beträge auf dem KVA/HKP nicht automatisch geändert werden können. Um Abweichungen zwischen dem Kostenvorschlag und der Rechnung zu vermeiden, ist es notwendig, bereits aufgestellte MKV-Pläne oder HKPs mit MKV-Leistungen im Jahr 2025 nach Einlesen des General-Updates neu zu berechnen.
Unser Tipp: Da die BEMA-Leistungen 13aA-13dA und 13e-h aufgrund der geänderten Richtlinie unzulässig sind, können Sie diese im BEMA-Leistungsverzeichnis inaktiv setzen. Wenn Sie die Leistungen 13aA-13dA und 13e-h dennoch erfassen, erhalten Sie ab dem 01.01.2025 eine Meldung.
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